Satzung
Satzung des Imkervereins Höchstadt a. d. Aisch und Umgebung e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Höchstadt a. d. Aisch und Umgebung e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Höchstadt an der Aisch. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen werden.
Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayrischer Imker e.V. (LVBI), dessen Satzung in ihrer jeweiligen Fassung anerkannt wird.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Als Vereinsadresse gilt jeweils die Adresse des/der 1. Vorsitzenden.
Der Imkerverein Höchstadt a. d. Aisch und Umgebung e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Gerichtsstand ist Höchstadt an der Aisch.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenhaltung und der Bienenzucht, die Förderung der Bienengesundheit und der-hygiene, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Beratung und Unterstützung der Imkerinnen und Imker über zeitgemäße Bienenzucht
2. Förderung der Reinzuchtbestrebungen der Honigbienen sowie der Lebensgrundlagen der Bestäubungsinsekten im Allgemeinen
3. Anpflanzung und Pflege von Bienen- und Insektenweide
4. Bekämpfung der Bienenkrankheiten
5. Öffentlichkeitsarbeit durch Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen, bei Informationsveranstaltungen sowie bei der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung
6. Erhaltung und Pflege des Lehrbienenhauses sowie des Vereinsgeländes in 91315 Höchstadt a. d. Aisch, Am Galgenberg 69.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Inhaber von Vereinsämtern können im Rahmen der steuerlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten über den Aufwandsersatz hinausgehende angemessene pauschale Entschädigung erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über die Höhe und Gewährung der pauschalen Entschädigung entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitglieder / Förderer
Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder und Förderer. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder
ist die Satzung des LVBI maßgebend.
§ 5 Datenschutz
Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert.
Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker zur Verfügung.
Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gehandhabt.
Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes sowie gegebenenfalls in einer Datenschutzerklärung des Vereins geregelt.
Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt,Anträge an den Vorstand zu stellen.
Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Die Mitglieder können verpflichtet werden, Dienstleistungen für den Verein zu erbringen, sofern dies zur Bewältigung der durch den Vereinszweck gedeckten Vorhaben erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Diese Dienstleistungen können durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst werden. Den Umfang der Dienstleistungen und den Stundensatz zur Ablösung beschließt die Mitgliederversammlung, wobei die Ablösung pro Jahr das Fünffache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten darf.
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder und Förderer haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
2. Tod
3. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
4. Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzungsinhalte verstoßen hat.
Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform (Email, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Kassenberichts
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Behandlung der eingereichten Anträge
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
9. Wahl des Vorstands und der 2 Kassenprüfer
§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Höchstadt an der Aisch. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, alle weiteren Erklärungen im Rahmen der Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung selbst vorzunehmen.
Die Satzung des Imkervereins Höchstadt a. d. Aisch und Umgebung e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 03.02.2019 mit der nach § 10 erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Sie ersetzt die ursprüngliche Satzung vom 21.04.1985, die am 06.11.1985 unter der Nummer VR 757 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen wurde.